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Allgemeine Geschäftsbedingungen

TVGestalter Videoagentur

Inhaber Björn Tessnow, Friedenstr. 10, 40219 Düsseldorf

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen TVGestalter Videoagentur, Inhaber Björn Tessnow, Friedenstr. 10, 40219 Düsseldorf (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) über Videoproduktionsleistungen, KI-Beratung und damit verbundene Leistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind ab Zugang 30 Kalendertage bindend, sofern das Angebot keine andere Frist nennt.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(4) Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebots vor.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Dazu zählen insbesondere:

  • Konzeption, Planung und Durchführung von Videoproduktionen (Imagefilme, Recruitingvideos, Eventfilme, Testimonials, Produktvideos, Livestreams)
  • Postproduktion einschließlich Schnitt, Colorgrading, Tonmischung und Grafik
  • KI-Workshops, KI-Beratung und Umsetzungsbegleitung
  • Bereitstellung von Technik und Studioflächen

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt Vertragspartner des Kunden.

(3) Im Leistungsumfang enthalten sind zwei Korrekturschleifen je Endfassung, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Als Korrekturschleife gilt eine gesammelte, in Textform übermittelte Rückmeldung des Kunden. Weitere Korrekturschleifen sowie nachträgliche Änderungen an bereits freigegebenen Konzepten, Drehbüchern oder Schnittfassungen werden nach Aufwand vergütet.

(4) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach Aufwand vergütet. Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Ausführung auf die Mehrkosten hin.

(5) Die Auswahl der eingesetzten Produktionsmittel und gestalterischen Mittel obliegt dem Auftragnehmer, soweit das Angebot keine Vorgaben enthält.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien verfügt (Logos, Texte, Musik, Bilder, Marken, Software). Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung dieser Materialien entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Bei Drehs in Räumen oder auf Geländen des Kunden obliegen dem Kunden die Beschaffung erforderlicher Dreh- und Zutrittsgenehmigungen sowie die Einhaltung der örtlichen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften.

(4) Der Kunde holt von allen auf seiner Seite mitwirkenden Personen die erforderlichen Einwilligungen zur Aufnahme und zur Veröffentlichung ihres Bildnisses und ihrer Stimme im vereinbarten Nutzungsumfang ein und weist deren Vorliegen auf Verlangen nach. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen dieser Personen frei.

(5) Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verlängern vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand und Ausfallkosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, trägt der Kunde.

§ 5 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern das Angebot keine Pauschale ausweist.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Aufträgen ab einem Nettovolumen von 20.000 Euro ist eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent bei Auftragserteilung fällig. Der Produktionsbeginn setzt den Eingang der Anzahlung voraus.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 6 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer geschaffenen Werken verbleibt beim Auftragnehmer. Eingeräumt werden ausschließlich Nutzungsrechte.

(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zum vollständigen Zahlungseingang steht dem Kunden ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht ausschließlich zu internen Abnahme- und Prüfzwecken zu. Eine Veröffentlichung, Ausstrahlung oder sonstige Verwertung vor vollständiger Zahlung ist untersagt.

(3) Art, Umfang, Dauer und räumliche Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Enthält das Angebot hierzu keine Regelung, werden dem Kunden einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte für den vertraglich vorausgesetzten Zweck eingeräumt.

(4) Soweit die Produktion Leistungen Dritter enthält, insbesondere Archiv- und Stockmaterial, Musik, Schriften, Software oder Leistungen von Darstellern, Sprechern und Models, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, in dem sie ihm selbst zustehen. Bestehende Beschränkungen, insbesondere zeitliche Befristungen, weist der Auftragnehmer im Angebot aus.

(5) Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind unbearbeitetes Rohmaterial, Projektdateien, Schnittprojekte, Composings und Zwischenstände. Deren Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden. Eine Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produktion nach ihrer Erstveröffentlichung durch den Kunden zu Referenz- und Eigenwerbungszwecken zu nutzen, insbesondere im eigenen Portfolio, auf der Website und in sozialen Netzwerken. Der Kunde kann dem aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.

(7) Auf eine Nennung als Urheber nach § 13 UrhG verzichtet der Auftragnehmer, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Drehtermine sind für beide Parteien verbindlich, sobald sie in Textform bestätigt sind.

(3) Kann der Auftragnehmer einen verbindlichen Termin aus Gründen nicht einhalten, die er nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich.

§ 8 Abnahme

(1) Der Kunde nimmt die Leistung innerhalb von 10 Werktagen ab Bereitstellung ab. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

(2) Teilt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Mängel in Textform mit, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer weist den Kunden bei Bereitstellung gesondert auf den Beginn der Frist und auf die Bedeutung seines Schweigens hin.

(3) Nimmt der Kunde die Leistung in Gebrauch, insbesondere durch Veröffentlichung, gilt sie als abgenommen.

(4) Der Auftragnehmer kann Teilabnahmen für abgrenzbare Leistungsabschnitte verlangen, insbesondere für Konzept, Drehbuch und Schnittfassung. Eine erteilte Teilabnahme bindet den Kunden. Spätere Änderungswünsche an einem freigegebenen Abschnitt werden nach Aufwand vergütet.

§ 9 Einsatz künstlicher Intelligenz

(1) Der Auftragnehmer setzt KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere für Recherche, Texterstellung, Bild- und Videogenerierung, Stimmerzeugung, Untertitelung und Postproduktion. In welchem Umfang generative KI in das Endprodukt einfließt, weist der Auftragnehmer im Angebot aus.

(2) Der Kunde kann den Einsatz generativer KI im Endprodukt in Textform ausschließen. Der Auftragnehmer weist auf die Auswirkungen auf Aufwand und Preis hin.

(3) An rein maschinell erzeugten Bestandteilen ohne schöpferischen Beitrag einer natürlichen Person besteht kein Urheberrecht. Insoweit kann der Auftragnehmer keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen und keine Gewähr für Ausschließlichkeit gegenüber Dritten übernehmen. § 6 gilt für diese Bestandteile entsprechend eingeschränkt.

(4) Kennzeichnungspflichten, die den Kunden als Verwender treffen, insbesondere nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, erfüllt der Kunde in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer stellt die dafür erforderlichen Angaben zum Umfang des KI-Einsatzes bereit.

(5) Der Auftragnehmer setzt für die Verarbeitung von Kundenmaterial vorrangig geschäftliche Zugänge (Business-, Enterprise- oder API-Tarife) ein, deren Bedingungen eine Nutzung der übermittelten Inhalte zum Training der Modelle des Anbieters ausschließen. Er kann nicht ausschließen, dass einzelne für die Produktion erforderliche Werkzeuge nur zu Bedingungen verfügbar sind, die eine solche Nutzung vorsehen. Die eingesetzten Dienste und die jeweils geltende Regelung benennt der Auftragnehmer auf Anfrage in Textform.

(6) Vertrauliche Unterlagen und personenbezogene Daten des Kunden übermittelt der Auftragnehmer nur an Dienste nach Absatz 5 Satz 1. Ist für eine Leistung ein Werkzeug ohne Trainingsausschluss erforderlich, holt der Auftragnehmer vorab die Zustimmung des Kunden in Textform ein.

§ 10 Absage und Kündigung

(1) Der Kunde kann den Auftrag jederzeit in Textform absagen.

(2) Bereits erbrachte Vorleistungen (Konzeption, Drehbuch, Locationscouting, Casting, Disposition) werden nach Aufwand abgerechnet.

(3) Für abgesagte Drehtermine gilt, bezogen auf die für den betroffenen Drehtag vereinbarte Vergütung:

Zeitpunkt der AbsageAnteil der Vergütung
früher als 14 Werktage vor dem Termin0 Prozent
14 bis 8 Werktage vor dem Termin25 Prozent
7 bis 3 Werktage vor dem Termin50 Prozent
später oder Nichterscheinen100 Prozent

(4) Kosten für bereits verbindlich gebuchte Fremdleistungen (Crew, Technik, Studio, Darsteller, Locations) trägt der Kunde in voller Höhe, soweit sie nicht stornierbar sind. Der Auftragnehmer weist diese Kosten nach.

(5) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(6) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 treten an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 648 Satz 2 BGB. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Mängel

(1) Gestalterische Auffassungen begründen keinen Mangel, soweit die Leistung dem vereinbarten Konzept entspricht.

(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

(3) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für Verlust oder Beschädigung von Aufnahmematerial haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf die Kosten einer Wiederholung der betroffenen Aufnahmen, höchstens auf die für die betroffene Leistung vereinbarte Vergütung. Der Kunde sichert ihm überlassene Materialien selbst.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Subunternehmer des Auftragnehmers.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskampf, Ausfall der Strom- oder Kommunikationsversorgung sowie der unverschuldete Ausfall von Mitwirkenden.

(2) Beide Parteien bemühen sich um einen Ersatztermin. Dauert die Störung länger als acht Wochen, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Vertragszwecke. Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Der Auftragnehmer darf freie Mitarbeiter und Subunternehmer einbinden, soweit er diese entsprechend verpflichtet.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.

(3) Bei Aufnahmen von Beschäftigten des Kunden ist der Kunde für die datenschutzrechtliche Grundlage der Verarbeitung verantwortlich.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.

(3) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2026