Allgemeine Geschäftsbedingungen von TVGestalter Medienproduktion/Videoproduktion Schwelmer Str. 8/8a im Hof – 40235 Düsseldorf

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Die TVGestalter Medienproduktion, Schwelmer Str. 8/8a – im Hof, 40235 Düsseldorf, die diese Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt, wird im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet; die andere Partei als „Auftraggeber“.
1.2. Die Begriffe “Auftrag”, “Auftragnehmer” und “Auftraggeber” sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. “Auftrag” bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, “Auftragnehmer” denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, ”Auftraggeber” denjenigen, in dessen Namen die Hauptleistung geordert wird.
1.3. Die nachfolgenden Bedingungen sind die ausschließlichen Auftragsbedingungen für alle an den Aufragnehmer erteilten Aufträge. Die Leistungen des Aufragnehmers werden durch jeweilige Einzelangebote und gegebenenfalls Konzepte und Layouts näher spezifiziert. Ergänzend gilt die jeweils geltende Preisliste („Ratecard“) des Aufragnehmers.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen insbesondere auch Beratungsleistungen, Leistungen im Bereich von Public Relations (inkl. der Betreuung von digitalen Mediennetzwerken, wie z.B. Facebook, YouTube u.ä.), Redaktionsleistungen, Produktionsleistungen von Werbe‐ und Imagefilmen, Werbeträgervermittlung und alle artverwandten Geschäfte des Aufragnehmers.
1.5. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und alle zukünftig erteilten Aufträge bis zu einer wirksamen Einbeziehung abweichender Bedingungen an und verzichtet auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäfts‐ und Lieferbedingungen. Diese werden – ganz oder teilweise – nur dann Vertragsbestandteil, sofern der Auftragnehmer diese Bedingungen ausdrücklich schriftlich für den jeweiligen Auftrag anerkennt.
1.6. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, in wessen Namen der Auftraggeber den Vertrag mit dem Aufragnehmer abschließt (im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten). Hat der Dritte dem in seinem Namen geschlossenen Vertrag nicht zugestimmt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

2. Angebote

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Die verbindliche Auftragserteilung erfolgt durch Gegenzeichnung und Rücksendung des vom Auftraggeber bestätigten Angebots oder Kostenvoranschlages und durch die schriftliche (Textform via E‐Mail ist ausreichend) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder die Aufnahme der tatsächlichen Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer.
2.2. Abbildungen, Layouts, Beschreibungen durch den Auftragnehmer dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
2.3. Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweils einzelnen Vertrag, andernfalls aus der jeweils gültigen Preisliste („Ratecard“) des Auftragnehmers.
2.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
2.5. Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA‐, KSK‐Gebühren u.ä. trägt der Auftraggeber.
2.6. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Vertragsabreden zu treffen. Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung des Auftragnehmers.
2.7. Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen des Auftragnehmers.
2.8. Alle dem Auftragnehmer erwachsenen Fremdkosten und Auslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Alle Fremdkosten (z.B. Kosten, die bei Public‐Relation‐Maßnahmen entstehen, wie z.B. Saalmieten, Bewirtungskosten, Honorare für Fotografen, Kosten für Ausschnittdienste, Druck‐ und Versandkosten, Layout‐, Satz‐ und Reprokosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen, etc.) werden vom Auftragnehmer unter Aufschlag von 15 Prozent an den Auftraggeber weiterberechnet.
2.9. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die angebotenen um mehr als 15% übersteigen wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen.
2.10. Bei Mediabuchungen des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer handelt es sich um Festbuchungen. Die Ausführung/Schaltung steht immer unter den Vorbehalt, dass keine Beanstandungen seitens des jeweiligen Mediums/Vermarkters, Produktionshauses/Redaktionen, der Landesmedienanstalten, sonstiger medienrechtlich relevanter Institutionen erhoben werden sowie unter dem Vorbehalt von Verfügbarkeiten und Preisanpassungen Dritter. Buchungen können vom Auftraggeber nur dann storniert/gekündigt werden, sofern das Medium/der Vermarkter seinerseits gegenüber dem Auftragnehmer die Stornierung/Kündigung akzeptiert. Insbesondere geringfügige Verschiebungen angebotener Schaltungen (insbesondere programmlich bedingt) sind möglich und berechtigen den Auftraggeber nicht zu einem Storno/Kündigung.
2.11. Sollte die Anzahl der Schaltungen geringer sein, als im Angebot aufgeführt, werden nur die tatsächlichen Schaltungen berechnet. Der Gesamtpreis des Leistungspaketes reduziert sich also anteilig um die Summe der Media‐Netto‐Beträge (Mediabruttokosten, abzgl. tatsächlich gewährter Rabatte, AE sowie abzüglich etwaigem Skonto) ausgefallener Schaltungen. Schaltausfälle können aufgrund technischer, rechtlicher oder sonstiger Gründe (auch Entscheidungen seitens des jeweiligen Mediums oder höherer Gewalt) vorkommen.
2.12. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber mindestens zehn Tage vor der ersten Schaltung die Ausgestaltung im Layout zur Freigabe vorgelegt hat, das Layout vom Auftraggeber freigegeben worden ist und sich keine wesentlichen Änderungen bei der Produktion bzw. Aufschaltung ergeben, sind die Kreations- und Produktionsleistungen jeweils mit erster Schaltung seitens des Auftraggebers abgenommen.

3. Leistungsumfang

3.1. Beschaffenheit und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers an den jeweilige Auftraggeber ergeben sich aus dem Vertrag, Angebot, oder Angebotsbestätigung dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
3.2. Nachfolgende Unterpunkte gelten ergänzend für Beratungsleistungen und als „Beratungsleistungen“ bzw. „Konzeption“ angebotene Leistungen des Auftragnehmers:
3.3.1. Im Falle von Beratungsleistungen seitens des Auftragnehmers werden Umfang, Beratungsform, Beratungsgegenstand, Thematik und Ziel von Beratungsleistungen in dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Einzelnen festgelegt.
3.3.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Werken Urheber und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.
3.3.3. Das vom Auftragnehmer vorbereitete Material wird dem Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen zur Nutzung, Weitergabe, Urheberrechten und Geheimhaltung zur Verfügung gestellt.
3.3.4. Die vom Auftragnehmer erarbeiteten Konzeptionen, Gutachten, während der Beratungsleistung erstellten Berichte, Entwürfe und Berechnungen und sonstigen Leistungen dürfen nur vom Auftraggeber oder seiner Organisation zu deren internen Gebrauch verwendet werden; alle weiteren Nutzungen (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Wiederabdruck für Tochter‐ oder Muttergesellschaften, Verwendung von Beratungsleistungen an Verbände durch deren Verbandsmitglieder) sind nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Auftragnehmer gestattet. Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht des Auftragnehmers an den vom Auftragnehmer erstellten Werken an. Gleiches gilt für Ton‐oder Bildaufzeichnungen. Eine Vervielfältigung/Verwendung und/oder Verbreitung der vorne genannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3.3.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beratungsleistung erforderlich sind. Die Beratungsleistung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltenUnterlagen und Informationen.
3.3.6. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor und während der vereinbarten Beratungsmaßnahmen über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Ansprechperson wird vom Auftraggeber benannt.
3.3.7. Der Auftragnehmer erbringt alle Beratungsleistungen ausschließlich als Dienstleistungen. Es wird kein Erfolg, keine Erfolgseintritte geschuldet und keine Garantie abgegeben. Insbesondere werden keine Erlöse oder Gewinne des Auftraggebers garantiert, zugesichert, versprochen oder sonst wie geschuldet.
3.3.8. Sollen Teile des Beratungskonzepts und/oder die Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber Dritten in Auftrag gegeben werden, ist dem Auftragnehmer der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um die Übereinstimmung mit den konzeptionellen Erfordernissen zu gewährleisten.
3.3.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekanntge-worden sind ‐ auch nach Beendigung des Auftrags. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei der Durchführung von Aufträgen gewonnene Erkenntnisse in Veröffentlichungen zu verwenden. Dabei werden die betroffenen Firmen und Personen für Dritte unkenntlich gemacht.
3.3.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Beratungsleistungen auch an Mitbewerber des Auftraggebers anzubieten und zu erbringen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.3.11. Kann ein Termin zur Erbringung der Beratungsleistungen durch den Auftragnehmer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach dem ausgefallenen Termin nachzuholen.
3.3.12. Kann ein fix vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, bemüht sich der Auftragnehmer, den Termin umzulegen. Kann der Termin nicht umgelegt werden werden, sind bei Absagen ab 3 (drei) Monaten vor Leistungsdurchführung 25 %, ab 2 (zwei) Monaten vor Leistungsdurchführung 50 % und ab 1 (einem) Monat vorher 70 % des Honorars vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlen.
3.3.13. Der Beratungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der im Beratungsvertrag vereinbarten Zeit. Ist im Beratungsvertrag kein Ende der Leistungszeit vereinbart, läuft der Beratungsvertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei jeweils zum Ablauf eines Quartals mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Zur Fristwahrung genügt der fristgemäße Zugang der Kündigung bei der anderen Partei.
3.3.14. Für Beratungsleistungen wird ein Stunden‐, Tages‐ oder Pauschalhonorar vereinbart. Andernfalls gilt die jeweils gültige Preisliste („Ratecard“) entsprechend.
3.4. Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung des Auftrages/Vertrags berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen der Auftragnehmer das Festhalten an dem Auftrages/Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
(a) sich der Auftraggeber im Falle der Leistungsunterbrechung und dem sofortigen Abrechnungsverlangen seitens des Auftragnehmers unberechtigt weigert, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen; in diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadensersatz nicht zu.
(b) aufgrund von Tatsachen nach Anlegung banküblicher Maßstäbe der Vermögensverfall beim Auftraggebers zu befürchten ist,
(c) die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt worden ist,
(d) der Auftraggeber trotz Mahnung dauerhaft seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer schuldhaft nicht nachkommt.
3.5. Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung einer geschuldeten Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nur dann den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftrag-nehmer vorher schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zur Nachholung der geschuldeten Leistung aufgefordert hat und der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nachgekommen ist. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens.
3.6. Der Auftragnehmer ist für die Dauer einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zur Leistungsverweigerung berechtigt.
3.7. Im Falle von Leistungsänderungen und Zusatzleistungen verschieben sich vereinbarte Termine um die Zeitspanne, die für Dauer der Prüfung, Dauer der Abstimmung und ggf. Dauer der daraus resultierenden Umsetzung bzw. Mehrarbeit, zzgl. einer angemessen Frist zur Koordinierung der zusätzlichen Arbeiten.
3.8. Sollten Änderungen oder Abweichungen der vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Interessen für den Auftraggeber zumutbar sein, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, diese eigenständig durchzuführen.

4. Vergütungsbedingungen

4.1. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die angebotenen Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten seitens des Auftraggebers und Angebote bzw. Kosten möglicher Zulieferer des Auftragnehmers unverändert bleiben.
4.2. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf Basis eines Angebots bzw. eines vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots bzw. erteilten Auftrags. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß jeweils gültiger Preisliste („Ratecard“).
4.3. Wenn kein erteilter Auftrag vorliegt, jedoch Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden, deren Erbringung üblicherweise nur gegen eine Vergütung erwarten werden dürften, so ist an den Auftragnehmer eine für diese Leistungen übliche Vergütung von dem Empfänger der Leistung an den Auftragnehmer vorzunehmen.
4.4. Die Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer erfolgt in der Regel in monatlichen Beträgen, abhängig vom Auftragsumfang. Bei Projekten mit hohen Fremdleistungen, Materialkosten und Reisekosten und sonstigen Vorfinanzierungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Akonto‐Rechnungen an den Auftraggeber zu stellen.
4.5. Bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers oder dem Fall, dass gegen den Auftraggeber ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen. Ausnahme: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig Sicherheiten in Höhe der vollständigen Vergütung und Fremdleistungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Zweifel informiert hat und er diese Zweifel nicht ausräumen konnte. Ebenso kann der Auftragnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers die Ausführung der Leistungen unterbrechen und sofortige Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen verlangen.
4.6. Sämtliche Sachen, Waren, Dienstleistungen, Muster und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Hierbei gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
4.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die auf Fremdleistungen beruhen, die Auftragnehmer im Rahmen eines Projekts zur Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei seinen Zulieferern beauftragt hat. Dies beinhaltet insbesondere die Übernahme der Kosten. Sämtliche Zusatzleistungen die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber nach Zeitaufwand getrennt berechnet. Gleiches gilt für sonstigen, unvorhersehbaren Mehraufwand.
4.8. Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.9. Alle Leistungen, die vom Auftragnehmer vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, sind unabhängig davon zu bezahlen, ob der Auftraggeber sie nutzt. Eine Rückerstattung oder Minderung der Zahlungsverpflichtungen aufgrund fehlender Inanspruchnahme ist ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen, so ist ein neuer Vertrag zu schließen oder der bestehende zu erweitern; letzteres bedarf der Schriftform. Die Zahlung hat auch ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen.
4.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers zu verrechnen, egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung zu verrechnen.
4.11. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

5. Abrechnung

5.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen nach dem Gesetz und in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug oder bestehen objektiv begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Vorführungen von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

6. Urheber‐ und Leistungsschutzrechte

6.1. Der Auftraggeber überträgt seinerseits dem Auftragnehmer die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Daten (insbesondere Text, stehenden und bewegten Bilder, Tönen etc.) und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstands erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und durch den Vertrag Urheber‐ und Nutzungsrechte Dritter nicht zu verletzen. Er versichert ferner, dass die auf den Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages zu übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Lizenzrechte befugt ist, die zu Herstellung des Vertragsgegenstands und dessen späterer Nutzung durch den Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind.
6.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Rechte, insbesondere auch das erforderliche Vervielfältigungs‐ und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und das Bearbeitungs‐ und Archivierungsrecht, auf ein beauftragtes Medium bzw. auf beauftragte Dritte weiter zu übertragen.
6.3. Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen gegen den Auftragnehmer erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung vollständig und unbedingt freistellen.
6.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jeweilige (Werbe‐)Filme, Fotos und/oder Texte in digitalisierter Form in Datenbanken zu verwenden. Das gilt insbesondere für die Einspeisung, Abspeicherung und/oder Bereithaltung. Ferner behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Dateien zum Zwecke der akustischen/optischen Wahrnehmung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung und/oder Verfügbarmachung entgeltlich und/oder unentgeltlich zu übermitteln. Hierzu gehört in diesem Zusammenhang das Recht, die jeweiligen Werbefilme und die daran bestehenden Rechte der Öffentlichkeit entsprechend dem Auftragsinhalt auf unkörperlichem Wege anzubieten, verfügbar zu machen und zu übermitteln.
6.5. Anpassungen und/oder Veränderungen (insbesondere Kürzungen) bestehender oder über die beauftragte Medienproduktion/Videoproduktion des Auftraggebers zu liefernden Werbemittel hat der Auftraggeber grundsätzlich auf seine Kosten vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
6.6. Der Auftraggeber wird seine Medienproduktion/Videoproduktion bzw. Dritte zur rechtzeitigen Übersendung/Bereitstellung etwaig vorliegender und zur Umsetzung des Auftrages benötigter Materialien und Daten anweisen. Die seitens der Medienproduktion/Videoproduktion bzw. seitens Dritter anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Auftraggeber, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Folgen einer etwaigen verspäteten Übersendung/Bereitstellung hat der Auftraggeber zu tragen, insbesondere auch entstehende Mehrkosten. Sofern aufgrund verspäteter Übersendung/Bereitstellung die Schaltung/Ausstrahlung unmöglich wird, besteht eine Haftung des Auftragnehmers nicht.
6.7. Es werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber nur diejenigen ausdrücklich im jeweiligen Angebot benannten Nutzungsrechte übertragen. Sofern insoweit Nutzungsrechte übertragen werden, sind diese grundsätzlich auf die Durchführung der einzelnen Schaltungen beschränkt und nicht weiter übertragbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

7. Haftung des Auftragnehmers

7.1. Die Haftung des Auftragnehmers – sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen – ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und ist dabei maximal auf den jeweiligen Auftragsbetrag begrenzt.
7.2. Der Auftragnehmer haftet
(a) nicht für Werbeinhalte, Werbeaussagen und/oder den Inhalt von Werbemitteln/jeglicher erstellter Inhalte oder Texte und
(b) nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Werbeauftrittes und ist insbesondere nicht verpflichtet, Texte, (Werbe‐)Inhalte oder (Werbe‐)Aussagen, Werbeformen juristisch prüfen zu lassen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung, die in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit der Durchführung einer jeweiligen Beauftragung bzw. eines Auftrages geltend gemacht werden können –frei.
7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Bezug auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sonst haftet der Auftragnehmer für Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird,deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar ist (sogenannte Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Für diese Fälle ist die Haftung aber auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Mittelbare Schäden und entgangener Gewinn werden nicht ersetzt.
7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern, Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern resp. Gesellschaftern des Auftragnehmers.
7.5. Alle Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schaden-ersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren seit der Verletzungshandlung. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.6. Terminzusagen vom Auftragnehmer führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solches bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung.
7.7. Soweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Einschaltauftrages. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
7.8. Ereignisse höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer und Dritte (insbesondere Moderatoren, Künstlern, Redakteuren etc.) unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen oder etwaigen anderen Rechten des Auftraggebers für die Dauer der Behinderung von seiner Leistungsverpflichtung und berechtigen ihn ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche, welcher Art auch immer, können daraus nicht abgeleitet werden, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst. Höherer Gewalt stehen Umstände gleich, die die Durchführung des Auftrags nachhaltig unwirtschaftlicht gestalten, einerlei, ob sie beim Auftragnehmer eintreten oder bei der von diesem be-auftragten Werbeverwaltung.

8. Genehmigungen

8.1. Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Public‐Relation‐Maßnahmen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu überprüfen und freizugeben.
8.2. Der Auftraggeber wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs‐und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Leistungen überprüfen lassen.
8.3. Der Auftraggeber wird auch etwaige Zustimmungen zur Verwendungen von Rech-ten am eigenen Bild Dritter einholen. Bei Events z.B. durch eine entsprechend aus-reichende und dokumentierte Zustimmung der Teilnehmer.
8.4. Der Auftragnehmer veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Die damit verbundenen Kosten hat der Auf-traggeber zu tragen. Insbesondere wird der Aufraggeber eine vorgeschlagene Public‐ Relation‐Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Public‐Relation‐Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.
8.5. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der Public‐Relation‐Maßnahmen gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird aus-drücklich ausgeschlossen.
8.6. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftragnehmers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für jegliche Schadenersatzforderungen oder Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen eines kennzeichens‐oder wettbewerbsrechtlichen Verstoßes in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen.
8.7. Für die Einhaltung der kennzeichen‐ und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Public Relations und mit dem Auftraggeber entwickelten Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich.

9. Allgemeines

9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, umgesetzte Aufträge bzw. Werbeformen und damit in Verbindung stehende (Firmen‐ und Marken‐)Logos des Auftraggebers zum Zweck der Eigenwerbung, Kundenberatung und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. durch Einbindung auf der Website oder durch Einreichung bei Awards) unentgeltlich und zeitlich örtlich unbeschränkt zu verwenden.
9.2. Vom Auftragnehmer erteilte Auskünfte sind nur dann als verbindlich anzusehen, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden und mit dem ausdrücklichen Hinweis „verbindliche Auskunft“ versehen sind.
9.3. Die Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller im Laufe der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Geschäftsvorgänge und ‐ geheimnisse verpflichtet. Dies gilt nicht für Informationen, die den Vertragsparteien vor Abschluss des Vertrages bekannt waren oder die offenkundig sind oder ohne Verschulden der Parteien offenkundig geworden sind sowie ausdrücklich als nicht vertraulich bezeichnete Informationen. Darüber hinaus unterliegen auch nicht diejenigen Informationen, die zur Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte weitergegeben werden, der Geheimhaltung. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung eines jeweiligen Auftrages unbeschränkt fort.
9.4. Entwürfe bleiben urheberrechtlich Eigentum des Auftragnehmers.
9.5. Es besteht keine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Eingangsrechnungen.
9.6. Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung im eigenen Namen Dritte heranziehen.
9.7. Die Bestimmungen des UN‐Kaufrechts finden keine Anwendung.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Sind die Regelungslücken im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, gelten zur Ausfüllung rechtlich wirksame Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner gemäß Zielsetzung des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wäre ihnen die Regelungslücke bekannt gewesen.
10.2. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf oder nach Wahl von des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Stand und Fassung vom 1 Januar. 2016